Einfuhrverbot für Aluminium: EU verhängt neue Sanktionen gegen Russland

Der Wirtschaftsverband Großhandel Metallhalbzeug e.V., hat uns über die neuen EU-Sanktionen gegen Russland informiert. Es ist das 16. Sanktionspaket der EU seit der russischen Invasion der Ukraine am 24. Februar 2022. Besonders relevant ist ein neues Einfuhrverbot für Rohaluminium.

Neue Sanktionen gegen Russland: Rohaluminium ist betroffen. Foto: AdobeStock_GeorgV

Die Präambel der Änderungsverordnung (EU) 2025/395 in der aktuellen Fassung vom 25. Februar 2025 erläutert dazu in Erwägungsgrund 15: 

„Darüber hinaus werden mit dem Beschluss (GASP) 2025/394 weitere Beschränkungen für die Einfuhr von Primäraluminium eingeführt, womit Russland erhebliche Einnahmen erzielt, was ihm die Fortsetzung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine ermöglicht. Die Kommission sollte die mit der Einfuhrbeschränkung in Zusammenhang stehenden Aluminiumpreise, die für Hersteller und Verbraucher in der Union von Bedeutung sind, überwachen und dem Rat darüber Bericht erstatten, ob im Zusammenhang mit der Einfuhrbeschränkung gemäß Artikel 3i für Primäraluminium, bei Aluminiumpreisen, die für Hersteller und Verbraucher in der Union von Bedeutung sind, wesentliche Entwicklungen eintreten, und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen vorschlagen.

Die in dem zweiten Absatz dieses Erwägungsgrundes genannte Berichtspflicht verpflichtet die EU Kommission und berechtigt den Rat der EU. Die Wirtschaftsbeteiligten sind nicht betroffen.

Artikel 3i der Russlandembargoverordnung (EU) 833/2014 in Form der Änderungsverordnung (EU) 2025/395 in der aktuellen Fassung vom 25. Februar 2025 konkretisiert diesen Erwägungsgrund. Die Verbotshandlungen sind danach – wie bisher auch – der unmittelbare oder mittelbare Einkauf, die Einfuhr in die EU, die Verbringung in der EU, oder damit in Verbindung stehende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste.

Neu ist die Aufnahme der Zolltarifposition 7601 in den Verbotsanhang XXI zu Artikel 3i wie folgt:

„In Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden unmittelbar nach der Zollposition mit dem KN-Code 7408 folgende Zollpositionen angefügt: „7601 Aluminium in Rohform“.

Zur Übergangsregelung erhält Artikel 3i einen neuen Absatz 3cg, der eine Kontingentregelung gewährt, sowie einen Absatz 3ch mit einer Übergangsfrist zu dieser Position 7601. Diese Erleichterungen lauten wie folgt:

„(3cg) In Bezug auf Güter des KN-Codes 7601 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung oder damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe, die für die Einfuhr von 275.000 Tonnen dieser Güter in die Union im Zeitraum vom 25. Februar 2025 bis zum 26. Februar 2026 erforderlich sind.“

„(3ch) In Bezug auf Güter des KN-Codes 7601 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung ab dem 26. Februar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 von vor dem 25. Februar 2025 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen für eine Gesamtmenge der Einfuhren dieser Waren in die Union in diesem Zeitraum von höchstens 50.000 Tonnen.“

Hier ist bei Absatz 3ch für die Übergangsfrist eine neue Abstufung zu beachten, wonach die Erfüllung von Altverträgen erst ab dem 26. Februar 2026 erlaubt ist. Das liegt daran, dass in dem davor liegenden Zeitraum vom 25. Februar 2025 bis 26. Februar 2026 die Kontingentregelung nach Absatz 3cg Vorrang hat. Hier ist zu beachten, dass die 275.000 Tonnen das Einfuhrvolumen in die EU insgesamt meint, weshalb Einführer sich über den Stand der Ausnutzung dieses Kontingentes informieren müssen. Die bisherigen Absätze 3cb, 3cf und 3da in Artikel 3i werden gestrichen.

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