CBAM-Anmeldung soll ab dem 28. März möglich sein

Die EU Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 die Bedingungen für die Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder finalisiert. Damit steht fest: Ab dem 28. März 2025 soll es möglich sein, dass Unternehmen, die unter CBAM fallen, den Antrag auf Zulassung stellen können.

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Diese Zulassung ist essenziell, um ab 2026 weiterhin CBAM-pflichtige Waren in die EU importieren zu können. Welche Anforderungen Unternehmen erfüllen müssen und wie man sich vorbereiten sollte, zeigt der Wirtschaftsverband Großhandel Metallhalbzeug e.V. (WGM) am Donnerstag, den 10. April im Zeitraum von 10:00 - 11:30 Uhr im Rahmen einer CBAM Sprechstunde in Kooperation mit kolum.  

Wer muss sich registrieren?

Die Pflicht zur Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder trifft alle Unternehmen, die Waren importieren, die unter den Anwendungsbereich von CBAM fallen. Dies betrifft insbesondere Sektoren wie Aluminium, Eisen und Stahl. Nach Einreichung des Antrags hat die zuständige nationale Behörde bis zu 120 Tage Zeit, eine Entscheidung zu treffen. In der ersten Antragsphase bis Juni 2025 kann sich diese Frist jedoch auf 180 Tage verlängern. Unternehmen sollten daher frühzeitig planen, um Verzögerungen zu vermeiden. Mehr Infos im WGM Rundschreiben 047/2025.

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